Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Version 1.0 · Stand 14. Juli 2026
Diese Fassung ist auch als unveränderliche PDF-Version abrufbar: keinheckmeck.de/agb/v1.0.pdf
Geschäftssitz: Köln
Korrespondenz-/Zustellanschrift: c/o IP-Management #10956, Ludwig-Erhard-Straße 18, 20459 Hamburg
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich; Vertragspartner
- Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Marco Firll, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „KEIN HECKMECK", Geschäftssitz: Köln; Korrespondenz- und Zustellanschrift: c/o IP-Management #10956, Ludwig-Erhard-Straße 18, 20459 Hamburg (nachfolgend „Anbieter"), und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde") über die Erstellung, Betreuung und das Hosting von Websites, Gestaltungs- und Marketingleistungen (z. B. Logos, Grafiken, Texte) sowie damit verbundene Leistungen.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde erklärt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
- Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters in Textform Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang & Rangfolge
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen und Auftragsbestätigung, (b) individuelles Angebot einschließlich seiner Anlagen, (c) ausdrücklich einbezogene Leistungs- oder Paketbeschreibung, (d) diese AGB.
- Allgemeine Angaben auf der Website, in Präsentationen, Referenzen, Preisübersichten oder sonstigen Werbematerialien dienen nur der unverbindlichen Beschreibung des möglichen Leistungsangebots. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn das individuelle Angebot ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Seiten, Funktionen, Schnittstellen, Inhalte, Korrekturschleifen, Übersetzungen, Datenmigrationen, Schulungen, rechtliche Prüfungen, dauerhafte Kompatibilitätsanpassungen sowie Arbeiten an nicht bezeichneten Drittanbietersystemen. Soweit nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart, schuldet der Anbieter weder die Erstellung noch die Pflege oder Herausgabe einer technischen Dokumentation; nicht geschuldet sind insbesondere Benutzer-, Entwickler-, Quellcode-, Architektur-, Schnittstellen-, Datenbank-, Test-, Deployment-, Betriebs-, Wartungs- oder Wiederherstellungsdokumentationen, Handbücher, Runbooks, Prozessbeschreibungen, eine nachträgliche Kommentierung von Quellcode sowie die Aufbereitung interner Arbeitsunterlagen. Gesetzlich vorgeschriebene Informationen sowie ausdrücklich vereinbarte Dokumentationen und Übergabegegenstände bleiben unberührt.
- Soweit der Anbieter einen konkret bestimmten Erfolg schuldet (insbesondere die Erstellung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses), gelten die werkvertraglichen Regelungen. Laufende Beratungs-, Betreuungs-, Wartungs- und Unterstützungsleistungen werden als Tätigkeit geschuldet, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist. Hosting- und Speicherleistungen sind Dauerleistungen. Bei gemischten Leistungen richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der jeweils betroffenen Leistung.
- Der Anbieter darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Subunternehmer und technische Drittanbieter (z. B. Rechenzentren, Mail-Provider, Registrare) einsetzen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter entsteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
§ 3 Angebot, Vertragsschluss & Zusatzleistungen
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Angebote freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Beauftragung des Kunden und deren Bestätigung durch den Anbieter in Textform zustande.
- Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Beauftragung in Textform. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, mit der Umsetzung zu beginnen, bevor Auswirkungen auf Vergütung, Termine und technische Umsetzbarkeit geklärt sind.
- Zusatzleistungen werden auf Grundlage eines gesonderten Angebots vergütet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturrunden, Änderungen bereits freigegebener Arbeitsergebnisse, nachträgliche Konzeptänderungen sowie Mehraufwand aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Vorgaben des Kunden.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, umfasst die Vergütung eine zusammengefasste Korrekturrunde je ausdrücklich zur Freigabe vorgelegtem Projektabschnitt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten, Zugänge) rechtzeitig und in geeigneter Form bereit und benennt einen Ansprechpartner.
- Der Kunde garantiert, dass er an sämtlichen überlassenen Inhalten die erforderlichen Rechte (Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Lizenzrechte) besitzt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verwendung dieser Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab; er wird Ansprüche ohne Zustimmung des Kunden weder anerkennen noch vergleichen, soweit ihm dies zumutbar ist.
- Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten oder gewünschten Inhalte und eingebundenen Drittdienste verantwortlich; dies gilt insbesondere auch für branchenspezifische Werbe- und Berufsvorschriften (z. B. HWG, Berufsordnungen).
- Soweit dem Kunden Arbeitsergebnisse oder Datenexporte übergeben werden, ist der Kunde für deren weitere Sicherung verantwortlich.
§ 5 Projektstillstand & fehlende Mitwirkung
- Unterlässt oder verzögert der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, darf der Anbieter die betroffenen Leistungen bis zur vollständigen Nachholung der Mitwirkung aussetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung, des hierdurch entstehenden Mehraufwands und der anderweitigen Auslastung des Anbieters.
- Der Anbieter darf zusätzlichen Aufwand abrechnen, der durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Mitwirkung des Kunden entsteht. Voraussetzung ist, dass der Kunde zuvor auf den voraussichtlichen zusätzlichen Aufwand hingewiesen wurde, soweit der Mehraufwand nicht offensichtlich war.
- Dauert eine vom Kunden verursachte Projektunterbrechung länger als 30 Kalendertage, darf der Anbieter die bis dahin erbrachten Leistungen, abgeschlossene Projektabschnitte sowie bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten abrechnen. Bei einer vereinbarten Pauschalvergütung wird der abrechenbare Anteil anhand des dokumentierten Leistungsstands und des auf den jeweiligen Projektabschnitt entfallenden Anteils der Gesamtvergütung bestimmt; der Anbieter stellt den zugrunde gelegten Leistungsstand nachvollziehbar dar.
- Laufende vereinbarte Kosten für Hosting, Domains, E-Mail-Postfächer, Lizenzen und sonstige Infrastruktur bleiben bis zu ihrer gesonderten Beendigung zahlbar. Der Stillstand eines Erstellungsprojekts beendet diese Dauerleistungen nicht automatisch.
- Dauert die fehlende Mitwirkung nach einer in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist fort, darf der Anbieter den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen kündigen. Gesetzliche Vergütungs-, Entschädigungs- und Kündigungsansprüche, insbesondere nach §§ 642, 643, 648 und 648a BGB, bleiben unberührt.
- Nimmt der Kunde ein länger als 30 Kalendertage unterbrochenes Projekt wieder auf, erfolgt die Fortsetzung nach Maßgabe der dann verfügbaren Kapazitäten. Erforderliche Wiedereinarbeitungs-, Aktualisierungs- und Einrichtungsleistungen können zusätzlich vergütet werden; ihre Vergütung setzt eine gesonderte Beauftragung gemäß § 3 voraus.
- Geleistete Anzahlungen werden auf bestehende Vergütungs-, Fremdkosten- und Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 6 Preise, Zahlung & Fremdkosten
- Es gelten die im Angebot genannten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise als Nettopreise zuzüglich einer gegebenenfalls gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Der jeweils geltende umsatzsteuerliche Hinweis ergibt sich aus Angebot und Rechnung.
- Bei Projekten kann eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragserteilung verlangt werden; der Restbetrag wird mit Abnahme fällig.
- Betreuungs- und Hostingentgelte sind nach Maßgabe des Angebots monatlich oder jährlich im Voraus fällig.
- Vergütungen und Kosten für Domains, Hosting, E-Mail-Postfächer, Lizenzen, Stock-Inhalte, Drittanbieter, Zertifikate und sonstige externe Leistungen (Fremdkosten) werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind. Einmalig oder jährlich im Voraus anfallende Fremdkosten dürfen vor Beauftragung oder Verlängerung in Rechnung gestellt werden. Bereits beauftragte, verbrauchte oder nicht stornierbare Fremdleistungen sind auch bei Projektabbruch zu vergüten.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter weitere Leistungen von einer Vorschusszahlung abhängig machen.
§ 7 Termine, Fristen & höhere Gewalt
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Liefer-/Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt sowie bei verzögerter Mitwirkung des Kunden (§§ 4, 5).
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einfluss- und Verantwortungsbereichs einer Partei, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, erhebliche und flächendeckende Strom- oder Telekommunikationsausfälle, längerfristige Ausfälle wesentlicher öffentlicher Infrastruktur sowie schwerwiegende Cyberangriffe trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen (höhere Gewalt) befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung vorübergehend von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und ergreift wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Soweit Leistungen aufgrund des Ereignisses vorübergehend nicht erbracht werden können, entfällt oder vermindert sich die Vergütung für den nicht erbrachten Leistungsteil nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare und dem betroffenen Vertrag zurechenbare Fremdkosten bleiben zu vergüten.
- Dauert die Beeinträchtigung länger als 30 Kalendertage an und ist eine Fortsetzung oder angemessene Ersatzlösung nicht absehbar, darf jede Partei den hiervon betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen und bereits entstandene oder nicht stornierbare Fremdkosten sind nach Maßgabe des Vertrags abzurechnen.
- Nicht als höhere Gewalt gelten bloße Preissteigerungen, der Wegfall einzelner intern verwendeter Werkzeuge sowie vorübergehende lokale Strom-, Internet- oder Geräteausfälle, soweit eine wirtschaftlich und technisch zumutbare Ersatzmöglichkeit besteht.
§ 8 Abnahme & Freigaben (Werkleistungen)
- Abnahmefähige Werkleistungen werden dem Kunden nach Fertigstellung zur Prüfung bereitgestellt. Der Anbieter fordert den Kunden in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist, die regelmäßig zehn Werktage beträgt.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
- Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung mit Zustimmung des Anbieters produktiv nutzt, veröffentlicht oder Dritten zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlässt, sofern die Nutzung nicht lediglich zu Prüf- oder Testzwecken erfolgt.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Pflicht des Anbieters zur Beseitigung berechtigter Mängel bleibt unberührt.
- Der Anbieter darf Konzepte, Strukturen, Texte, Designs und technische Projektabschnitte gesondert zur Freigabe vorlegen. Erteilte Freigaben sind für die weitere Bearbeitung verbindlich. Spätere Änderungswünsche stellen keine Mängelbeseitigung dar, soweit die Umsetzung der freigegebenen Vorgabe entspricht.
- Vor der Veröffentlichung erhält der Kunde Gelegenheit, Inhalte und Funktionen zu prüfen. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde insbesondere die Prüfung der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte. Die vertragliche Verantwortung des Anbieters für die ordnungsgemäße technische Umsetzung wird durch die Freigabe nicht ausgeschlossen.
§ 9 Nutzungsrechte
- Mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten und urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Geschäftszweck erforderlichen einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte. Vor vollständiger Zahlung wird ein vorläufiges Nutzungsrecht eingeräumt; der Anbieter darf dieses nach Eintritt des Zahlungsverzugs und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist widerrufen.
- Der Kunde darf die ihm nach Maßgabe des Vertrags übergebenen Arbeitsergebnisse nach vollständigem Erwerb der Nutzungsrechte in eigenen Systemen oder in Systemen eines von ihm beauftragten Dienstleisters bearbeiten, warten, migrieren und weiterentwickeln lassen. Hieraus folgt kein Anspruch des Kunden oder eines Dritten auf Zugang zu Servern, Hosting-, Provider-, Registrar- oder Reselleraccounts, Administrationsoberflächen, Deployment-Systemen, Quellcode-Repositories, E-Mail-Verwaltungsaccounts oder sonstiger technischer Infrastruktur des Anbieters; dies gilt insbesondere, wenn diese Systeme auch Daten, Zugänge oder Geschäftsgeheimnisse des Anbieters oder anderer Kunden enthalten. Während Arbeitsergebnisse in der Infrastruktur des Anbieters betrieben werden, dürfen technische Änderungen nur durch den Anbieter oder nach dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung vorgenommen werden. Vom Anbieter ausdrücklich bereitgestellte eingeschränkte Benutzer- oder Postfachzugänge (z. B. Redaktions-/CMS-Zugang, Webmail, IMAP-/SMTP-Zugang zum eigenen Postfach, vereinbarte Benutzerkonten) bleiben unberührt.
- Eine Übertragung der Nutzungsrechte gemeinsam mit dem Unternehmen, Betrieb, Projekt oder der betreffenden Marke des Kunden ist zulässig. Eine isolierte Weiterveräußerung oder Vermarktung der Arbeitsergebnisse als Vorlage, Template, Stock-Inhalt oder eigenständiges Produkt ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Rechte an allgemeinen Methoden, Konzeptbausteinen, Vorlagen, Frameworks, Bibliotheken, wiederverwendbaren Modulen, internen Werkzeugen und nicht kundenspezifischen Bestandteilen verbleiben beim Anbieter beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Für Drittinhalte und Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde erhält hieran nur die Rechte, die nach der betreffenden Lizenz wirksam eingeräumt werden können.
- Nicht beauftragte bzw. nicht ausgewählte Entwürfe, Konzepte und Ideen (z. B. Alternativ-Layouts, Präsentationsentwürfe, unverbindliche Erstentwürfe) bleiben mit allen Rechten beim Anbieter und dürfen vom Kunden nicht verwertet werden.
§ 10 Rechteprüfung, Lizenzen; keine Rechtsberatung
- Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung und keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Die rechtliche Prüfung von Arbeitsergebnissen — insbesondere Marken-, Design- und sonstige Schutzrechtsrecherchen (z. B. für Namen, Logos, Claims), wettbewerbs- und werberechtliche Prüfungen — ist nicht Vertragsgegenstand. Soweit eine rechtliche Prüfung erforderlich ist, ist diese durch einen vom Kunden oder Anbieter gesondert beauftragten, hierzu befugten Rechtsdienstleister vorzunehmen.
- Der Anbieter empfiehlt, Namen, Logos und Kennzeichen vor Nutzung durch eine hierauf spezialisierte Stelle (z. B. Rechtsanwalt) prüfen zu lassen. Die abschließende Prüfung und Entscheidung über die Nutzung liegt beim Kunden; mit der Freigabe (§ 8) übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Verwendung.
- Der Anbieter übernimmt hinsichtlich Rechtstexten (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung) ausschließlich die technische Einbindung der vom Kunden oder einem befugten Rechtsdienstleister bereitgestellten Texte. Eine inhaltliche Erstellung, Anpassung oder rechtliche Prüfung ist nicht geschuldet.
- Stellt der Kunde Inhalte, Schriften, Bilder, Software oder sonstige Assets bereit oder schreibt deren Verwendung konkret vor, ist er für die erforderlichen Rechte und Lizenzen verantwortlich (§ 4). Wählt oder beschafft der Anbieter lizenzpflichtige Inhalte im eigenen Ermessen, informiert er den Kunden vor der kostenpflichtigen Beschaffung über die wesentlichen Lizenzbedingungen und Kosten; die Lizenzkosten trägt der Kunde nach Freigabe. Der Anbieter bleibt für die ordnungsgemäße Beschaffung der von ihm ausgewählten Lizenz verantwortlich.
§ 11 Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
- Der Anbieter darf KI-gestützte Werkzeuge als Hilfsmittel insbesondere bei Konzeption, Gestaltung, Texterstellung, Programmierung, Fehleranalyse, technischem Betrieb, Recherche und Erstellung oder Bearbeitung von Assets einsetzen. Ein Anspruch auf vollständig KI-freie Leistungserbringung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Anbieter prüft KI-gestützte Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs menschlich nach. Der Kunde bleibt verpflichtet, fachliche, tatsächliche, branchenspezifische und von ihm vorgegebene Inhalte vor der Freigabe zu prüfen. Die eigenen vertraglichen Prüf- und Leistungspflichten des Anbieters bleiben unberührt.
- Nicht personenbezogene vertrauliche Kundendaten werden nur in KI-Diensten verarbeitet, wenn dies für die vereinbarte Leistung erforderlich oder zweckmäßig, vom Kunden freigegeben und mit den vereinbarten Vertraulichkeitsanforderungen vereinbar ist. Soweit verfügbar, verwendet der Anbieter Konten bzw. Tarife, bei denen eine Verwendung der Ein- und Ausgaben zum allgemeinen Modelltraining ausgeschlossen oder deaktiviert ist.
- Personenbezogene Daten werden in KI-Diensten nur verarbeitet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, von einer dokumentierten Weisung beziehungsweise dem vereinbarten Leistungsumfang gedeckt und im Auftragsverarbeitungsvertrag berücksichtigt ist. Soweit erforderlich, werden die betreffenden KI-Anbieter als Unterauftragsverarbeiter geführt.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO dürfen nur nach vorheriger gesonderter Vereinbarung und dokumentierter Freigabe verarbeitet werden.
- Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass an überwiegend KI-generierten Inhalten keine oder nur eingeschränkte ausschließliche Schutzrechte entstehen können. Nutzungsrechte werden nur in dem Umfang eingeräumt, in dem sie dem Anbieter tatsächlich zustehen.
- Soweit für bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gesetzliche Kennzeichnungs- oder Transparenzpflichten bestehen, wirken die Parteien bei deren Umsetzung zusammen. Vom Anbieter angebrachte gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen darf der Kunde nicht ohne eigene rechtliche Prüfung entfernen.
- Der Anbieter bestimmt die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitsmethoden, Werkzeuge und technischen Hilfsmittel nach eigenem fachlichem Ermessen. Ein Anspruch auf Einsatz eines bestimmten KI-Dienstes, Softwareprodukts, Modells oder sonstigen Werkzeugs besteht nicht, sofern dessen Verwendung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Anbieter darf eingesetzte Werkzeuge und Dienste durch funktional geeignete Alternativen ersetzen, soweit hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang und die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 12 Betreuung, Hosting & Verfügbarkeit
- Der konkrete Umfang von Betreuung, Wartung, Sicherheitsupdates, Prüfungen und Backups ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot einschließlich seines Anhangs (Leistungsumfang Betreuung & Hosting).
- Soweit keine bestimmte Verfügbarkeit ausdrücklich in einem Service Level Agreement vereinbart ist, wird keine bestimmte Verfügbarkeitsquote geschuldet. Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch notwendige Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, höhere Gewalt, Störungen von Telekommunikationsnetzen oder sonstige Ereignisse außerhalb des beherrschbaren Einflussbereichs des Anbieters entstehen.
- Der Anbieter wird ihm bekannt gewordene erhebliche Störungen im Rahmen der vereinbarten Betreuung mit angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen bearbeiten beziehungsweise gegenüber dem jeweiligen technischen Dienstleister eskalieren. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach § 18 dieser AGB.
- Backups umfassen nur die im Angebot (Leistungsumfang Betreuung & Hosting) ausdrücklich bezeichneten Systeme und Daten. E-Mail-Postfächer, externe Plattformen, lokale Kundendaten, Drittanbieteranwendungen und kundenseitig verwaltete Systeme sind nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Backups dienen der technischen Wiederherstellung nach Störungen und stellen keine revisionssichere Archivierung dar; eine Wiederherstellung wird nur im Rahmen der vorhandenen und technisch verwertbaren Sicherungen geschuldet.
- Eine eigene Sicherungspflicht des Kunden besteht nicht für Datenbestände, auf die ihm technisch kein Zugriff oder keine Exportmöglichkeit eingeräumt wurde. Übergebene Arbeitsergebnisse und Exporte sichert der Kunde selbst (§ 4).
- E-Mail-Postfächer werden über die vereinbarten Standardprotokolle (insbesondere IMAP und SMTP) und gegebenenfalls das bereitgestellte Webmail-System zugänglich gemacht. Eine einheitliche Funktionsweise oder Darstellung in sämtlichen E-Mail-Programmen, Apps, Betriebssystemen und Gerätekonfigurationen wird nicht geschuldet. Die Einrichtung oder Fehlerbehebung in konkreten Drittprogrammen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 13 Domains & technische Zugänge
- Domains, Hosting- und E-Mail-Leistungen können über Verwaltungs- oder Rahmenaccounts des Anbieters bei Drittanbietern geführt werden. Der Kunde erhält keinen Anspruch auf Herausgabe von Zugangsdaten zu solchen übergeordneten Accounts, sofern diese auch Systeme oder Daten des Anbieters oder anderer Kunden enthalten.
- Kundenspezifische Domains werden grundsätzlich mit dem Kunden als Domaininhaber geführt (Inhaber-Kontakt gegenüber der Vergabestelle, z. B. DENIC). Der Anbieter verwaltet die Domain technisch über seinen Provider-/Verwaltungsaccount und kann, soweit die jeweilige Vergabestelle oder der Registrar entsprechende Rollen vorsieht, als technischer bzw. administrativer Ansprechpartner geführt werden. Der Inhaber-Kontakt wird tatsächlich als Domaininhaber (Registrant) an die Vergabestelle übermittelt; der Provideraccount des Anbieters begründet keine Inhaberschaft.
- Nur in begründeten Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform ist der Anbieter selbst als Domaininhaber eingetragen. In diesem Fall hält er die Domain ausschließlich treuhänderisch für Rechnung und im Interesse des Kunden und überträgt sie nach Vertragsende auf Anforderung gegen Erstattung des erforderlichen Übertragungsaufwands auf den Kunden oder einen benannten Provider, sofern keine Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 14 Laufzeit & Kündigung (Betreuung/Hosting)
- Betreuungs-, Hosting-, Domain- und E-Mail-Verträge werden mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils laufenden Vertragsperiode in Textform gekündigt wird. Während einer laufenden Vertragsperiode ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
- Eine Verpflichtung zur dauerhaften Aufrechterhaltung des Leistungsangebots besteht nicht. Der Anbieter kann Dauerleistungen mit der ordentlichen Frist auch dann kündigen, wenn er das betreffende Angebot oder den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt.
- Bei einer ordentlichen Kündigung endet der Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode; eine anteilige Erstattung für die laufende Vertragsperiode erfolgt nicht. Endet der Vertrag ausnahmsweise vorzeitig und schuldet der Anbieter für den Zeitraum nach Vertragsende keine Leistungen mehr, werden hierfür im Voraus gezahlte Entgelte anteilig erstattet, soweit keine Gegenansprüche des Anbieters bestehen.
- Änderungen der Vergütung bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Anbieter kann dem Kunden spätestens vier Monate vor Beginn einer neuen Vertragsperiode eine Änderung der Vergütung anbieten. Das Änderungsangebot bezeichnet die neue Vergütung, den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und eine angemessene Annahmefrist. Nimmt der Kunde das Änderungsangebot nicht innerhalb der Annahmefrist an, bleibt die bisherige Vergütung unverändert. Das Recht beider Parteien, den Vertrag fristgerecht zum Ende der laufenden Vertragsperiode zu kündigen, bleibt unberührt. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag zu den bisherigen Konditionen.
§ 15 Datenherausgabe & Migration nach Vertragsende
- Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Kunden auf dessen Anforderung die kundenspezifischen, für einen Weiterbetrieb erforderlichen Daten in einem vorhandenen marktüblichen Exportformat zur Verfügung und unterstützt auf Wunsch bei einem Domain- oder Providerwechsel.
- Nicht herauszugeben sind Zugangsdaten zu übergeordneten Provider- oder Verwaltungsaccounts, interne Verwaltungswerkzeuge, allgemeine Vorlagen, Deployment-Systeme, nicht kundenspezifische Bibliotheken, Geschäftsgeheimnisse sowie Daten oder Systeme anderer Kunden. Ebenfalls nicht herauszugeben und nicht gesondert zu erstellen sind interne technische Dokumentationen, Administrations- und Betriebsunterlagen, Quellcodekommentierungen, Entwicklungsnotizen, Testunterlagen, CI/CD-Konfigurationen, interne Repositories sowie sonstige Arbeitsmittel des Anbieters, soweit deren Übergabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Unberührt bleiben die ausdrücklich vereinbarten Übergabegegenstände sowie solche Mindestinformationen und Zugangsdaten, die für die vereinbarte Nutzung der tatsächlich übergebenen Arbeitsergebnisse erforderlich sind.
- Migration, Datenaufbereitung, Sonderexporte, Domaintransfer und technische Unterstützung werden gesondert vergütet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind; die voraussichtliche Vergütung wird dem Kunden vorab in einem gesonderten Angebot mitgeteilt. Der Anbieter darf hierfür einen angemessenen Vorschuss verlangen.
- Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Website, Postfächer oder sonstige Systeme in einer anderen technischen Umgebung unverändert funktionsfähig sind. Anpassungen an die Zielumgebung sind gesondert zu beauftragen.
- Der Kunde fordert die benötigten Daten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende an. Nach Abschluss der Übergabe beziehungsweise nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (§ 16) dürfen nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden. Für personenbezogene Daten gelten vorrangig die Rückgabe- und Löschregelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags.
§ 16 Aufbewahrung von Arbeitsdaten
Nach Übergabe der Arbeitsergebnisse bzw. nach Vertragsende ist der Anbieter nicht verpflichtet, Projekt- und Arbeitsdaten (z. B. offene Dateien, Zwischenstände, Backups beendeter Verträge) länger als 6 Monate aufzubewahren, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Für personenbezogene Daten gelten vorrangig die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags. Der Kunde sichert übergebene Ergebnisse selbst (§ 4).
§ 17 Gewährleistung / Mängel
- Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass dem Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung) zu geben ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Maßgeblich ist vorrangig die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit. Soweit keine konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde, gilt der bei Abnahme für vergleichbare Leistungen übliche Stand der Technik. Keine Mängel sind insbesondere Abweichungen, die auf spätere Änderungen der technischen Umgebung zurückgehen (z. B. neue Browser-, Betriebssystem- oder Gerätegenerationen, Änderungen von Drittdiensten, Schnittstellen oder Suchmaschinen); entsprechende Anpassungen sind Betreuungsleistungen und gesondert zu vergüten, soweit kein Betreuungspaket besteht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist sowie in den Fällen des § 18 Abs. 1.
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Website für die zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen stabilen Hauptversionen der marktüblichen Browser Google Chrome, Mozilla Firefox, Microsoft Edge und Apple Safari sowie für übliche Desktop-, Tablet- und Smartphone-Darstellungsgrößen optimiert und geprüft. Eine technisch oder optisch vollständig identische Darstellung auf sämtlichen Endgeräten, Bildschirmgrößen, Betriebssystemen und Browsern ist aufgrund unterschiedlicher technischer Darstellungs- und Verarbeitungsweisen nicht geschuldet; geringfügige, funktionsunerhebliche Abweichungen in Darstellung, Schriftbild, Abständen, Umbrüchen oder Bedienung stellen keinen Mangel dar. Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, veraltete oder nicht mehr unterstützte Browser- und Betriebssystemversionen, Beta- und Entwicklerversionen, eingebettete In-App-Browser, herstellerspezifische Sonderbrowser, Browsererweiterungen, Accessibility-Overlays, individuell veränderte Browser- oder Systemeinstellungen sowie ungewöhnliche oder technisch nicht marktübliche Endgeräte. Der Ausschluss geringfügiger Darstellungsabweichungen gilt nicht für wesentliche Einschränkungen der vereinbarten Funktionen, Inhalte oder Bedienbarkeit in der vereinbarten Zielumgebung.
- Die Einhaltung bestimmter gesetzlicher oder technischer Barrierefreiheitsstandards, insbesondere nach BFSG, BITV oder bestimmten WCAG-Konformitätsstufen, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 18 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf); die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Bei Verlust von Daten ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nur, soweit die Datensicherung nach der vertraglichen Aufgabenverteilung dem Kunden oblag oder dem Kunden die hierfür erforderlichen Daten und Zugriffsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung standen.
- Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Subunternehmern.
- Eine Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder einem ausdrücklich übernommenen Beschaffungsrisiko richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärung.
§ 19 Referenzen
Der Anbieter darf die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz nennen und angemessen abbilden (z. B. auf der eigenen Website, in Portfolio, Angeboten und Social Media), auch nach Vertragsende. Der Kunde kann der weiteren Referenznennung mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Die Entfernung digitaler Referenzen erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. Bereits erfolgte Veröffentlichungen sowie bereits produzierte oder verbreitete Materialien (z. B. Druckerzeugnisse wie Flyer, Anzeigen oder gedruckte Portfolios) müssen nicht zurückgerufen oder vernichtet werden. Als Referenz dürfen nur bereits öffentlich zugängliche oder vom Kunden zur Veröffentlichung freigegebene Projektdarstellungen verwendet werden; personenbezogene Abbildungen und vertrauliche Informationen nur bei Vorliegen einer gesonderten Berechtigung.
§ 20 Datenschutz
Soweit der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Website-/E-Mail-Hosting, Backups, Wartung), ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter; die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Für Verarbeitungen zu eigenen Zwecken des Anbieters (insbesondere Vertragsverwaltung, Abrechnung, Forderungsmanagement, Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten) ist der Anbieter selbst Verantwortlicher.
Die Standardleistungen sind nicht für die planmäßige Verarbeitung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheits-, Patienten- oder Mandantendaten) bestimmt. Eine solche Verarbeitung bedarf vor Leistungsbeginn einer gesonderten Vereinbarung.
§ 21 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
- Der Anbieter darf vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern und technischen Dienstleistern zugänglich machen, die sie zur Leistungserbringung benötigen und in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt oder unabhängig entwickelt wurden.
- Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
§ 22 Aufrechnung & Abtretung
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Köln.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB. Den Parteien wird aus Beweisgründen empfohlen, individuelle Vereinbarungen in Textform festzuhalten.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.